Schufa erneut bereinigt, diesmal die Barclays
Was was passiert?
Die Mandantin hatte einen Kreditkartenvertrag mit Barclays und Konto, der wohl
zwichenzeitlich offene Forderungen ausgewiesen hatte. Die Mandantin kündigte den Vertrag, woraufhin von der Barclays eine Anschlusskündigung ausgesprochen wurde.
Es wies auch eine kleine offene Position aus. Ohne jedoch einen etwaigen Hinweis auf diese meldete die Barclays die Negativmeldung bei der Schufa, was bei meiner Mandantin erhebliche Auswirkungen hatte. Der Kreditrahmen mit Ihrer American Express Business Platin Card war vor der Meldung wöchentlich 10.000,00 €, nach der Meldung wurde dies reduziert auf 3.000,00 €, was zu erheblichen Einbußen meiner Mandantin führte.
Nachdem ich die Barclays aufgefordert habe, die Negativmeldung
zurückzunehmen und Schadensersatz zu zahlen, gab es lange Zeit Funkstille. Sodann war es
notwendig, die Barclays zu verklagen. Es wurde eine Klage angefertigt, nach Fertigstellung wurde von der Barclays mitgeteilt, dass man alles richtig gemacht habe jedoch kulanterweise so frei sei, die Negativmeldung zu löschen.
Dies ist Alltag bei Inkasso und Banken, als dass bei Zahlungsverzug
Verbraucher sofort stigmatisert werden. Welche Konsequenzen eine Negativmeldung
hat, kann kaum überschaut werden. Hier konnte meine Mandantin noch weitere Schäden geltend machen, hat jedoch auf diese verzichtet.
Es ist immer wieder enorm Wichtig, dass Verbraucher Ihre Rechte aktiv
wahrnehmen. Da mir die Schufa und Ihre Vertragspartner vom Grundsatz her ein
Dorn im Auge sind, erfreue ich mich, wenn ich Verbrauchern helfen kann und das
Recht durchsetzen kann gegen die vermeintlich übermächtigen Banken und Ihre
Inkassofirmen.
Die Eintragung an Auskunfteien ist in § 31 BDSG geregelt. Die Übermittlung
personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur
zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht
worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der
Verantwortlichen Stelle erforderlich ist und die Forderung durch ein
rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt
worden ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen rechtzeitig
vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der 1. Mahnung
über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Der Betroffene muss nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 c vor dem Eintritt der
Fälligkeit der Forderung mindestens zwei Mal schriftlich gemahnt worden sein.
Nach Litera b muss zwischen der 1. Mahnung und der Übermittlung mind. 4 Wochen
liegen. Nach Litera c muss die Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der
Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der 1. Mahnung über die
bevorstehende Übermittlung unterrichtet haben. Sollten diese Voraussetzungen
nicht erfüllt sein, dürfte die entsprechende Veranlassung unzulässig sein.
Ist zu befürchten, dass eine
datenverarbeitende Stelle ein unzutreffendes Datum bei einer Auskunftei
anmeldet oder die Auskunftei ein solches an einen Dritten übermittelt, besteht
für den Betroffenen die Möglichkeit, im Wege des Allrechtschutzes aufgrund der
§§ 1004, 824 BGB einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen (BGH NJW 1984, 436;
LG Berlin VUR 2011, 271). Für das kreditgefährdende Verbreiten einer
Tatsachenbehauptung im Sinne des § 824 BGB genügt es, wenn Dritte auf Erlassung
des Übermittelnden Kenntnis von dem unzutreffenden Datum erlangen können (LG
Oldenburg NJOZ 2011, 645; BGH MMR 2011, 409).
Da die EOS Inkasso hier wie in anderen Fällen auch nicht den Nachweis
erbringen konnte, dass die Mandantin qualifiziert gemahnt worden sei, musste
Sie zwangsläufig unterliegen.
Sollten von eurer Seite Fragen vorliegen, könnt Ihr uns gerne eine Email mit
eurem Anliegen senden. Wir melden uns dann umgehend zurück.