Sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen stellen wir Insolvenzanträge beim zuständigen Gericht. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen Regelinsolvenz für Unternehmen und Verbraucherinsolvenz für Verbraucher.
Die Unterschiede sind in andersartigen Verfahren und gesetzlichen Regelungen unterschiedlich verankert. Während beim Verbraucherinsolvenzantrag vor dem Gang zum Insolvenzgericht der Schuldner vorgerichtlich eine Schuldenregulierung mit den Gläubigern versuchen muss, ist im Regelinsolvenzfall die Situation umgekehrt. Der Schuldner muss an sich umgehend, i.d.R. binnen drei Wochen ab Kenntnis vom Insolvenzfall den Antrag beim Gericht stellen.
Sollte er dies nicht tun, macht er sich ggf. wegen Insolvenzverschleppung und anderer Straftaten strafbar.