Anwaltsgebühren

A. Allgemeine Hinweise zu den Anwaltsgebühren
Den gesetzlichen Rahmen für die Anwaltsgebühren bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Da Sie immer wissen sollen, welche Kosten auf Sie zukommen können, werden wir die Kostenfrage als Service schon beim Erstgespräch ansprechen und mit Ihnen eine faire Vereinbarung treffen. In jedem Fall gilt aber, dass Sie sich nicht scheuen sollten, nach den Kosten zu fragen. Nun eine kleine Übersicht über die Kosten.

B. Rechtsschutzversicherung
Im günstigsten Fall sind Sie rechtsschutzversichert. Dann kommen in der Regel keine Kosten auf Sie zu. Sind Sie nicht rechtsschutzversichert und Ihre Angelegenheit wird in Ihrem Sinne entschieden, trägt der Gegner auch Ihre Anwaltskosten sowie etwaige Gerichtskosten. Sollten Sie im Rechtsstreit unterliegen, werden Ihnen jedoch die Anwaltshonorare beider Parteien sowie etwaige Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt.

C. Erstberatungsgespräch
Ein mündliches Erstberatungsgespräch kostet den Verbraucher in keinem Fall mehr als 190 EUR (zzgl. MwSt.), sodass Sie für diese erste anwaltliche Befragung eine feste Kostenobergrenze haben. Die Kosten des Erstberatungsgesprächs werden Ihnen im Übrigen sogar angerechnet, wenn Sie die Angelegenheit nach dem Beratungsgespräch an die Kanzlei als Mandat übertragen sollten.

D. Kosten in Zivilsachen
In zivilrechtlichen Angelegenheiten, bei denen die Kanzlei die bloße Beratungsebene verlässt und Sie nun gegenüber Dritten anwaltlich vertreten soll, wird zumeist nach der Streitwert-Gebührentabelle abgerechnet.

Bei einer ersten Einschätzung des Kostenrisikos kann Ihnen der Prozesskostenrechner der Allianz Versicherung behilflich sein, der Ihnen die Maximalkosten ausrechnet, die im äußersten Fall auf Sie zukommen können. Für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen wir keine Gewähr.

In einigen Fällen kann es jedoch sinnvoll sein, eine Honorarvereinbarung zu treffen, welche insbesondere dem Umfang und Bedeutung der Angelegenheit Rechnung trägt. Die Erfahrung zeigt, dass die Vergütungsvereinbarung für beide Seiten vorteilhaft sein kann.

 

E. Kosten in Strafsachen
Im Strafrecht hängt die Höhe der Vergütung des Rechtsanwaltes zunächst davon ab, ob dieser als Wahlverteidiger oder aber als Pflichtverteidiger tätig wird. Während der Wahlverteidiger für jede Gebühr einen gewissen Gebührenrahmen hat, erhält der Pflichtverteidiger eine vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genau bestimmte Gebühr.
Im vorgerichtlichen Verfahren entsteht zunächst für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall die sog. Grundgebühr in Höhe von 30,00 bis 300,00 EUR (Pflichtverteidiger: 132 EUR). Des Weiteren kann eine Termingebühr z.B. für die Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung in Höhe von 30,00 bis 375,00 EUR (Pflichtverteidiger: 162,00 EUR) und im vorbereitenden Verfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 30,00 bis 250,00 EUR (Pflichtverteidiger: 112,00 EUR) anfallen. Im gerichtlichen Verfahren entstehen eine Verfahrens- und eine Termingebühr.

Für weitere Fragen hinsichtlich der Kosten eines Strafverfahrens stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

F. Vergütungsvereinbarung
Im Rahmen von Vergütungsvereinbarung bieten wir im Wesentlichen zwei Varianten an:

Pauschalhonorar
Abrechnung nach Stundensätzen
Das Pauschalhonorar hat den enormen Vorzug, dass für alle Seiten Klarheit herrscht. Seine Vereinbarung setzt allerdings voraus, dass realistisch abschätzbar ist, welcher Aufwand mit einem Mandat verbunden sein wird.
Eine Abrechnung nach Stundensätze kommt vornehmlich infrage, wenn es um die Bearbeitung einer speziellen Einzelfrage geht, bspw. um die Erstellung eines Gutachtens.

G. Beratungshilfe
Die Beratungshilfe deckt die Kosten für eine Beratung und die außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite. Ihr Rechtsanwalt rechnet die anfallenden Gebühren direkt mit der Staatskasse ab. Ob Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen können, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Sowohl Ihr Einkommen als auch Ihr Vermögen dürfen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Einen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht.