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Corona Virus - Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen

Liebe Leser,

mit diesem Beitrag möchte ich uns Unternehmer einige Möglichkeiten aufzeigen, um laufende Betriebskosten abzumildern. Hier gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen, die ich nachstehend aufführen möchte.

Kurzarbeit

Dieses Instrumet wurde seinerzeit in der Finanzkrise eingeführt und hat sich dort bewährt. Über die Agentur für Arbeit kann Kurzarbeitergeld beantragt werden, vor der geplanten Maßnahme. Es können bis zu 67 % der Lohnkosten über die Agentur für Arbeit erstattet werden. Die Laufzeit beträgt hierfür 12 Monate.

Die Regierung plant derzeit die Laufzeit auf 24 Monate zu erhöhen und die Lohnkosten auf 100 % auszugleichen.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Das IFSG spricht von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, auch andere Menschen, die Kontakt zu solchen Personen hatten, werden abgesondert. Solche „Schutzmaßnahmen“ können die zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 1 IFSG anordnen, die Quarantäne, das IFSG spricht auch von Absonderung, wird nach § 30 Abs. 1 S. 2 IFSG angeordnet.

Solche, regelmäßig bei deinem Verdacht einer Covid-19-Infektion 14 Tage andauernden, Absonderungen führen zwangsläufig zur Frage, wer im Arbeitsverhältnis das Entgeltausfallrisiko trägt, auch bei Selbständigen, und ob etwa staatliche Stellen für den entgehenden Lohn bei Arbeitnehmern oder den Umsatz bei Selbständigen eintreten.

Auf § 615 BGB zu verweisen (Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko), ist nur auf den ersten Blick richtig. Zwar trägt der Arbeitgeber das Entgeltrisiko, aber erbringen die Beschäftigten ihre Arbeitsleistung nicht, da sie, um die Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten zu vermeiden (§ 1 Abs. 1 IFSG) auf behördliche Anordnung abgesondert werden, können sie gar nicht arbeiten.

Werden Ausscheidende und Ansteckungsverdächtige ausgesondert (also in Quarantäne genommen), haben sie nach § 56 Abs. 1 S. 2 IFSG einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).

Wie hoch ist der Entschädigungsanspruch?

Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, vom Beginn der siebenten Woche an in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 IFSG). Als Verdienstausfall gilt dabei das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das den Beschäftigten bei der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld (siehe dazu oben) und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das die Beschäftigten Anspruch hätten, wenn sie nicht abgesondert worden wären.

Anspruch für Arbeitnehmer und für Selbständige

Was gilt nun für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für selbständig Tätige:

  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlt das Unternehmen in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus. Das Unternehmen hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG). Dieser Entschädigungsanspruch geht (nach h.M.) auch den Entgeltfortzahlungsansprüchen nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Nicht die Erkrankung ist der Grund des „Nicht-Arbeitens“, sondern die behördliche Anordnung, die zur Entschädigungspflicht des Staates führt.
  • Für Selbständige gelten die vorstehenden Erläuterungen entsprechend. Kommt es für sie zu einer Existenzgefährdung können sie auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten, wie in angemessenem Umfang die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (§ 56 Abs. 4 IFSG).

Frist beachten für Antragsstellung

Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen (vgl. § 54 IFSG, zuständig sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden, unter Umständen auch die Versorgungsämter) 

Weitere Regelungen

Die Regierung plant darüber hinaus, Stundungen für Steuerzahlungen zu erleichtern und diese zinslos zu ermöglichen. Bei gewährten Stundungen lassen sich die Finanzbehörden derzeit die Stunden verzinsen.

Sollten in diesem Themenkomplex noch Fragen offen sein, könnt Ihr uns gern ansprechen.



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