Regress des Haftpflichtversicherers

Unfallflucht des Versicherungsnehmers ist ein klassischer Fall. Wir hatten wieder mal folgenden Verkehrsunfall.

Der Mandant hatte mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Der Mandant hatte den Schaden auch bemerkt. Nach dem Schadenseintritt ist er ausgestiegen und hat sich vom Schaden ein eigenes Bild gemacht.

Richtige Handlung

Richtigerweise hätte der Mandant die Polizei benachrichtigen müssen, da der Geschädigte nicht vor Ort war und nicht die Möglichkeit hatte, Feststellungen zum Schädiger zu machen.

Falsche Handlung

Es kam wie es kommen musste. Der Mandant wusste nicht, wie er hätte richtig handeln sollen. Statt die Polizei zu rufen, begab er sich zum Kindergarten. Dort holte er sein Kind ab. Die Zeit drängte. Nachdem der Mandant zu Hause angekommen war, meldete er sich bei seinem Versicherungsvertreter der Allianz Versicherung. Kurze Zeit später traf die Polizei beim Mandanten ein. Die Polizei eröffnete ihm den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Es wurde Anklage erhoben. Durch mein Mitwirken wurde das Verfahren gegen eine kleine Geldauflage eingestellt.

Regressklage

Die Allianz Versicherung wollte jedoch vom Mandanten Regress. Eine Versicherung kann und darf sogar in einigen Fällen Regress verlangen. Die Allianz regulierte den Schaden beim Geschädigten. Es wurde Regress verlangt mit der Begründung, es liege eine Unfallflucht vor. Zudem habe der Mandant die Aufklärungsobliegenheiten verletzt. Da sich der Sachverhalt entgegen der Behauptung der Allianz unter Beweis anders darstellte und die Motivation des Mandanten nicht gewesen ist, den Geschädigten von Feststellungen zur Person zu hindern und die Allianz zu schädigen, konnte die Allianz naturgemäß nicht gewinnen. Denn Motivation des Wegfahrens vom Unfallort war die Tatsache, dass der Mandant sein Kind nur bis 14 Uhr in der Kindertagesbetreuung hatte und so kurzfristig niemand alternativ hätte eintreten können. Meiner Argumentation folgte auch das Amtsgericht Hamburg Wandsbek. Das hatte zur Folge, dass die Allianz sich auf einen Vergleich mit unserem Mandanten einlassen musste. Die Allianz bekam danach von unserem Mandanten nur 200,00 €, statt der eingeklagten 2.500,00 € erhielt. Dieser Sachverhalt ist typisch und kommt immer wieder vor.

Es ist daher dringend zu empfehlen, sich durch einen kundigen Rechtsanwalt, im besten Fall einen Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten zu lassen, bevor irgendwelche Schreiben der Versicherung unterschrieben und Zahlungen geleistet werden.