Schufa erneut bereinigt, diesmal die Barclays

Was was passiert? Die Mandantin hatte einen Kreditkartenvertrag mit Barclays und Konto, der wohl zwichenzeitlich offene Forderungen ausgewiesen hatte. Die Mandantin kündigte den Vertrag, woraufhin von der Barclays eine Anschlusskündigung ausgesprochen wurde. Es wies auch eine kleine offene Position aus. Ohne jedoch einen etwaigen Hinweis auf diese meldete die Barclays die Negativmeldung bei der Schufa, was bei meiner Mandantin erhebliche Auswirkungen hatte. Der Kreditrahmen mit Ihrer American Express Business Platin Card war vor der Meldung wöchentlich 10.000,00 €, nach der Meldung wurde dies reduziert auf 3.000,00 €, was zu erheblichen Einbußen meiner Mandantin führte. Nachdem ich die Barclays aufgefordert habe, die Negativmeldung zurückzunehmen und Schadensersatz zu zahlen, gab es lange Zeit Funkstille. Sodann war es notwendig, die Barclays zu verklagen. Es wurde eine Klage angefertigt, nach Fertigstellung wurde von der Barclays mitgeteilt, dass man alles richtig gemacht habe jedoch kulanterweise so frei sei, die Negativmeldung zu löschen. Dies ist Alltag bei Inkasso und Banken, als dass bei Zahlungsverzug Verbraucher sofort stigmatisert werden. Welche Konsequenzen eine Negativmeldung hat, kann kaum überschaut werden. Hier konnte meine Mandantin noch weitere Schäden geltend machen, hat jedoch auf diese verzichtet. Es ist immer wieder enorm Wichtig, dass Verbraucher Ihre Rechte aktiv wahrnehmen. Da mir die Schufa und Ihre Vertragspartner vom Grundsatz her ein Dorn im Auge sind, erfreue ich mich, wenn ich Verbrauchern helfen kann und das Recht durchsetzen kann gegen die vermeintlich übermächtigen Banken und Ihre Inkassofirmen. Die Eintragung an Auskunfteien ist in § 31 BDSG geregelt. Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der Verantwortlichen Stelle erforderlich ist und die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der 1. Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. Der Betroffene muss nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 c vor dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zwei Mal schriftlich gemahnt worden sein. Nach Litera b muss zwischen der 1. Mahnung und der Übermittlung mind. 4 Wochen liegen. Nach Litera c  muss die Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der 1. Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet haben. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, dürfte die entsprechende Veranlassung unzulässig sein. Ist zu befürchten, dass eine datenverarbeitende Stelle ein unzutreffendes Datum bei einer Auskunftei anmeldet oder die Auskunftei ein solches an einen Dritten übermittelt, besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, im Wege des Allrechtschutzes aufgrund der §§ 1004, 824 BGB einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen (BGH NJW 1984, 436; LG Berlin VUR 2011, 271). Für das kreditgefährdende Verbreiten einer Tatsachenbehauptung im Sinne des § 824 BGB genügt es, wenn Dritte auf Erlassung des Übermittelnden Kenntnis von dem unzutreffenden Datum erlangen können (LG Oldenburg NJOZ 2011, 645; BGH MMR 2011, 409). Da die EOS Inkasso hier wie in anderen Fällen auch nicht den Nachweis erbringen konnte, dass die Mandantin qualifiziert gemahnt worden sei, musste Sie zwangsläufig unterliegen. Sollten von eurer Seite Fragen vorliegen, könnt Ihr uns gerne eine Email mit eurem Anliegen senden. Wir melden uns dann umgehend zurück.