Schufa erneut bereinigt; Sieg gegen EOS Inkasso

In einem meiner weiteren Fälle gegen rechtswidrige Negativmeldungen bei der Schufa zu Lasten meiner Mandantschaft wurde ein weiterer Erfolg eingefahren. Diesmal musste die EOS Inkasso den Hut ziehen, obwohl Sie vorgerichtlich der festen Überzeugung war, dass Sie alles richtig gemacht habe.

Was was passiert?
Die Mandantin hatte einen Kreditkartenvertrag mit Barclays, der wohl zwichenzeitlich offene Forderungen ausgewiesen hatte. Die Mandantin regulierte diese Forderungen auch im Laufe der Zeit. Die Barclays hatte wohl die Forderung an die EOS Inkasso abgetreten, was durchaus üblich ist. Die EOS Inkasso hatte dann leider, ohne mit der Wimper zu zucken, umgehend eine Negativmeldung bei der Schufa ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu Lasten der Mandantin eingegeben.

Nachdem ich die EOS Inkasso aufgefordert habe, die Negativmeldung zurückzunehmen und Schadensersatz zu zahlen, weigerte diese sich. Sodann war es notwendig, die EOS Inkasso zu verklagen. Vor dem Landgericht Hamburg stimmte das Landgericht meiner Rechtsauffassung zu und bestätigte, dass die EOS Inkasso rechtswidrig gehandelt habe.

Dies ist Alltag bei Inkasso und Banken, als dass bei Zahlungsverzug Verbraucher sofort stigmatisert werden. Welche Konsequenzen eine Negativmeldung hat, kann kaum überschaut werden. Hier konnte ein Immobiliendarlehensvertrag nicht abgewickelt werden, der noch zu günstigen Zinsen gewährt worden wäre, wenn nicht der Negativeintrag erfolgt wäre.

Insofern haben wir einen Vergleich dahingehend abgeschlossen, als dass die EOS Inkasso verpflichtet wurde, die Negativmeldung zu wiederrufen.

Es ist immer wieder enorm Wichtig, dass Verbraucher Ihre Rechte aktiv wahrnehmen. Da mir die Schufa und Ihre Vertragspartner vom Grundsatz her ein Dorn im Auge sind, erfreue ich mich, wenn ich Verbrauchern helfen kann und das Recht durchsetzen kann gegen die vermeintlich übermächtigen Banken und Ihre Inkassofirmen.

Die Eintragung an Auskunfteien ist in § 31 BDSG geregelt. Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der Verantwortlichen Stelle erforderlich ist und die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der 1. Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

Der Betroffene muss nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 c vor dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zwei Mal schriftlich gemahnt worden sein. Nach Litera b muss zwischen der 1. Mahnung und der Übermittlung mind. 4 Wochen liegen. Nach Litera c  muss die Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der 1. Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet haben. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, dürfte die entsprechende Veranlassung unzulässig sein.

Ist zu befürchten, dass eine datenverarbeitende Stelle ein unzutreffendes Datum bei einer Auskunftei anmeldet oder die Auskunftei ein solches an einen Dritten übermittelt, besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, im Wege des Allrechtschutzes aufgrund der §§ 1004, 824 BGB einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen (BGH NJW 1984, 436; LG Berlin VUR 2011, 271). Für das kreditgefährdende Verbreiten einer Tatsachenbehauptung im Sinne des § 824 BGB genügt es, wenn Dritte auf Erlassung des Übermittelnden Kenntnis von dem unzutreffenden Datum erlangen können (LG Oldenburg NJOZ 2011, 645; BGH MMR 2011, 409).

Da die EOS Inkasso hier wie in anderen Fällen auch nicht den NAchweis erbringen konnte, dass die Mandantin qualifiziert gemahnt worden sei, musste Sie zwangsläufig unterliegen.

Sollten von eurer Seite Fragen vorliegen, könnt Ihr uns gerne eine Email mit eurem Anliegen senden. Wir melden uns dann umgehend zurück.