Berufsunfähigkeit Versicherung Fachanwalt Versicherungsrecht

Sieg gegen die Neue Leben Versicherung

Was war passiert?

Mit Antrag vom 05.12.2003 stellte meine Mandantin den Antrag bei der Neuen Leben, auf Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Versichert war unter anderem die Antragstellerin, wobei im Todesfall die Mutter meiner Mandantin bezugsberechtigt sein sollte. Ebenso war versichert eine Berufsunfähigkeit für den Zeitraum von 30 Jahren ab Antragsstellung. Die Leistung sollte jeweils 20 % der Versicherungssumme entsprechen, zum Zeitpunkt der Antragsstellung also 303,70 €. Diese war vereinbart mit einer jährlichen Dynamik um 13 % Erhöhung.

Diesen Antrag hat die Neue Leben mit Versicherungsschein vom 18.12.2003 versichert, nach dem Policen Modell.

Mit Schreiben vom 10.01.2019 verweigerte die Neue Leben Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unter Verweis auf das Gutachten des Herrn Dr. … und des Dr. …… Demnach sei von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit meiner Mandantin von nicht mehr als 30 % auszugehen. Aus dem Gutachten des Dr. ……. vom 19. November geht hervor, dass sich das Gutachten auf ein Studium der übersandten Unterlagen und einer Untersuchung meiner Mandantin, die am 13.11.2018 durch angemessene Pausen unterbrochen und mit etwa 3 Stunden Dauer in der Praxis des Sachverständigen durchgeführt worden sein soll.

Meine Mandantin litt an einer schweren chronischen Depression. Bereits im Jahre 2013 hatte meine Mandantin einen Leistungsantrag bei der Neuen Leben gestellt, der auch bewilligt wurde. Nachdem meine Mandantin wieder gesundet war, erlitt Sie einen gesundheitlichen Rückschlag im Jahre 2018. Ende des Jahres konnte Sie erneut aufgrund chronischer Depression nicht mehr arbeiten. Meine Mandantin stellte erneut einen Leistungsantrag. Die Neue Leben lehnte den Antrag ab.

Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Gutachter festgestellt habe, dass meine Mandantin optisch was hermache und sich gepflegt kleide. Sie habe auch nicht dazu beigetragen, die notwendigen Erhebungen zu unterstützen. Diese Argumentation war natürlich zum scheitern bestimmt.

Nachdem ich mandatiert worden war, leitete ich ein selbständiges Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg ein. Hierbei war unter anderem die Frage zu klären, ob eine solche Verfahrensform überhaupt zulässig ist, für Fallkonstellationen, wie diese. Nach meiner Ansicht, der das Landgericht gefolgt ist, war dies der Fall.

Die Neue Leben argumentierte unter anderem, dass das selbständige Beweissicherungsverfahren in Fällen wie dem vorliegenden unzulässig sein solle. Auch diese Argumentation war zum Scheitern verurteilt.

Denn wenn man bedenkt, dass ein Anspruch nicht bestehen kann, ist dann das selbstständige Beweisverfahren unzulässig (BGH NJW 2004,3488). Dies kann allein schon deshalb angenommen werden, bei einem Anspruch auf Leistung aus der BUZ der Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. entgegengehalten werden kann. In dem Verfahren wurde auch das Berufsbild der Versicherungsnehmerin bestritten. Dies ist hier eben nicht der Fall. Aus dem Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich das Berufsbild der Antragstellerin nicht bestreiten, folgt Folgerichtig, dass das selbstständige Beweisverfahren in diesem Zusammenhang zulässig ist. Abgesehen davon ist auch das Beweisverfahren dazu gehalten, im Falle der Verneinung der BU, dem Versicherungsnehmer selbst die Aussichtslosigkeit einer Klage vor Augen zu führen.

Geht es allein um die Klärung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers, während Berufsbild und Verweisungsmöglichkeiten nicht im Streit stehen, ist das Beweisverfahren auch nach Ansicht des OLG Köln regelmäßig geeignet, einen Rechtstreit zu vermeiden (Urteil vom 11.04.2008, Az. 20W11/08). Es ist nämlich zu besorgen, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert werden kann. Denn je nach Krankheitsbild lässt es sich in ein aufgrund einer aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen und der vorliegenden Befunde für die Vergangenheit keine sichere Erkenntnis zum genaueren Beginn der BU gewinnen. Nach der vorbenannten Entscheidung des BGH ist der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne von § 485 Nr. 2 ZPO weit zu fassen.

Eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung ist grundsätzlich verwehrt. Daher kann ein rechtliches Interesse nur dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist. Es muss also evident sein, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann. Dies war hier eben nicht der Fall.

Wie die Neue Leben zutreffender Weise ausführte, ist Sinn und Zweck des Verfahrens vor allem Beweissicherung nach § 485 ZPO, dass die Gerichte von Prozessen entlastet und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreites zu einer raschen und kostensparenden Einigung gebrachte werden. Wie zuvor ausgeführt hat die Neue Leben vorgerichtlich ein negatives Gutachten hinsichtlich der Frage der Berufsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit meiner Mandantin erstellen lassen. Die deutsche Rentenversicherung hat meiner Mandantin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Um diese widersprüchlichen Bewertungen abzuklären, ist es zwingend notwendig, die Frage zu klären, ob meine Mandantin in der Lage war, zumindest 50 % in ihrem Beruf weiter zu arbeiten. Denn nach sozialrechtlichen Maßstäben ist die Antragstellerin zu 100 % erwerbunfähig.

In diesem Verfahren wurde durch den neutralen Gutachter, was der Versicherung natürlich nicht schmeckte, festgestellt, dass meine Mandantin weder in Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf noch in einem anderem Beruf aus gesundheitlichen Gründen hätte arbeiten können. Ein voller Erfolg für meine Mandantin. Die Neue Leben war aber dennoch nicht bereit, irgendeine Zahlung zu leisten.

Daher wurde eine Klage vor dem Landgericht auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente eingereicht. Auch hier wurden weitere Nachfragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen gestellt. Nach Auffassung der Neuen Leben, widersprach eine chronisch schwere Depression der Optik meiner Mandantin. Dem widersprach der gerichtlich bestellte Sachverständige mit gutem Grund.

Psychologische Krankheiten sind so vielfältig und unterschiedlich und wirken sich auf die Kranken auch so unterschiedlich aus. Daher kann allein die Frage, dass eine psychisch kranke Person gepflegt gekleidet ist, kein Ausschlusskriterium dafür sein, anzunehmen, dass keine Krankheit vorliege. Es wurde massiv versucht, die Argumentation des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu torpedieren, jedoch ohne Erfolg.

Am Ende dieses Verfahrens konnte ich für meine Mandantin, die mit 0,00 Euro in den Prozess gestartet ist, eine Vergleich abschließen. Aus de Prozess ist meine Mandantin mit einer Summe von 37.000,00 Euro rausgegangen.

Fazit: Keine Sorge und Angst bei psychischen Erkrankungen. Lieber auf die Expertise eine Fachanwaltes vertrauen.