Strafklageverbrauch vor dem Amtsgericht Hamburg Altona, Verfahrenseinstellung

Der Fall

Bei meinem Mandanten wurde in der Corona Zeit nicht genehmigtes Glücksspiel und die Zusammenkunft mehrerer Personen von der Polizei festgestellt. Diese wurden aktenkundig dokumentiert. Ebenso wurde von der Behörde festgestellt, dass mein Mandant nicht die erforderliche Glücksspiellizenz innehatte, die für die vor Ort in Beschlag genommenen Geräte erforderlich war.

In der ersten Instanz vor dem AG Hamburg Altona wurde mein Mandant verurteilt zu einer Gesamtgeldstrafe von 3.000,00 Euro. Diese Entscheidung war nach meinem Dafürhalten völlig überzogen. Daher habe ich gegen dieses Urteil Berufung beim Landgericht Hamburg eingelegt. Auf die von mir eingelegte Berufung wurde das Urteil dahin abgeändert, dass die Gesamtgeldstrafe nur noch 1.800,00 € betrug. Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig.

Mit Bußgeldbescheid vom 19.01.2023 kommt nun die Bußgeldbehörde daher und will in derselben Sache von meinem Mandanten ein sportliches Bußgeld von 5.000,00 €. Hiergegen habe ich natürlich Einspruch erhoben. In der Vorbereitung auf den gerichtlichen Termin ist jedoch aufgefallen, dass bereits wegen derselben Tat eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Dies habe ich dem Vorsitzenden mitgeteilt. Es lag somit ein Fall des Strafklageverbrauches gem. Art. 103 Abs. 2 GG vor. Das Verfahren wurde zu Lasten der Staatskasse eingestellt.

Ein voller Erfolg, da die Bußgeldbehörde hier insbesondere in Corona Bußgeldern sehr oft sehr stramm unterwegs ist und war und nunmehr ein zweites mal versucht wurde, die Hand aufzumachen. Daher ist es immer wieder wichtig, Vorsicht walten und sich nicht ins Boxhorn verjagen zu lassen.