Verschärfung der Regelungen zur Geldwäsche
Am 18.03.2021 ist die Regelung zur Geldwäsche gänzlich umgestellt worden. Diese Änderung geht auf die EU Richtlinie 2018/1673 zurück. Hiermit hat der Gesetzgeber den im Wandel befindlichen § 261 StGB gänzlich umstrukturiert und einen komplett neuen Schliff verpasst. In der neuen Struktur wird komplett auf den Vortatenkatalog verzichtet, welches weitreichende Konsequenzen hat.
Hier sind die wesentlichen Veränderungen:
Anpassung des Strafrahmens, von früher ab drei Monaten Freiheitsstrafe, nunmehr auch Geldstrafe möglich
Verpflichtete wie Banken, Rechtsanwälte, Notare usw. haben Berücksichtigung als Qualifikationstatbestand erhalten
Wegfall der ersparten Aufwendungen als Gegenstand der Geldwäsche
Auslandstaten werden nunmehr auch als Vortaten berücksichtigt
Strafverteidiger werden nunmehr kodifiziert geschützt, soweit Sie bei Entgegennahme ihres Honorars keine gesicherte Erkenntnis vom Schwarzgeld haben
Die selbständige Einziehung von Vermögenswerten ist nunmehr an keine Person geknüpft
Heimliche Überwachungsmaßnahmen durch die Ermittlungsbehörden sind im Rahmen der Prozessordnung nach wie vor möglich
Zugunsten der Presseangehörigen wurde das Zeugnisverweigerungsrecht gelockert
Durch die Änderung treten auch Änderungen im Prostitutionsschutzgesetz, dem UWG und GwG sowie der FIDE Verzeichnis VO, der Gewerbeodnung und der Mautdienst RegistrierungsVO in Kraft
Auswirkungen auf die Praxis
Der Gesetzgeber postuliert nunmehr ein sog. „all crimes approach“. Wir sind nunmehr alle potentiell Täter,, da es sich um ein Allerweltsdelikt handelt. Dezernenten der Staatsanwaltschaften als auch die ohnehin überforderten Wirtschaftsstrafkammern der jeweiligen Gerichte werden mit Bagatellfällen überschwemmt werden. Durch die Leichtfertigkeit im Tatbestand wird die Strafbarkeit uferlos ausgeweitet. Es ist daher fraglich, ob dies mit dem Bestimmtheitsgebot in Einklang steht.
Die Abkehr von der abschließenden Aufzählung tauglicher Geldwäsche Vortaten in einem Katalog hin zum „all crimes approach“ führt zu einer massiven Ausdehnung der Strafbarkeit. Nicht nur Unternehmen sollten Ihr Risk Management prüfen und Compliance Vorgaben ggf. anpassen. Letztlich ist jeder, der im Wirtschaftsleben Zahlungen, aber auch Waren annimmt, potentiell gefährdet.
Auch die Meldepflichten für Rechtsanwälte, Notare, Banken und Versicherungen sind nach § 43 GwG zu beachten. Solltet Ihr Fragen zur Geldwäsche haben oder im Verdacht stehen, könnt Ihr euch gerne bei uns melden.